Aktuelle Informationen zum Datenschutz
Bundesdatenschutzgesetz: Erhebliche Neuerungen zum 01.09.2009
Am letzten Sitzungstag in dieser Legislaturperiode am 03.07.2009 hat der Bundestag die stark umstrittene Novelle des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) doch noch verabschiedet. Auch der Bundesrat hat am 10.07.2009 zugestimmt, so dass die BDSG-Novelle am 01.09.2009 in Kraft tritt. Die BDSG-Novelle stellt einen Kompromiss zwischen Wirtschafts- und Verbraucherschutzinteressen dar. So ist für die Verwendung von personenbezogenen Daten zu Werbezwecken zwar künftig eine vorherige Einwilligung der Betroffenen, ein sog. Opt-in, erforderlich. Allerdings wird dieses Opt-in-Erfordernis durch eine Anzahl von leider nicht sehr klar gefassten gesetzlichen Ausnahmen durchbrochen. Unter dem Strich kommt es im Werbebereich gegenüber der bisherigen Rechtslage zu Einschränkungen, die genauso wie einige der übrigen Änderungen des Datenschutzrechts erhebliche Auswirkungen auf das CRM haben.
BDSG-Novelle III: Verschärfung des Datenschutzrechts in letzter Minute verabschiedet
Nachdem die Beratung der Novelle des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) wegen fortbestehender inhaltlicher Differenzen am 17.06.2009 erneut kurzfristig von der Tagesordnung der Innenausschuss-Sitzung des Bundestags genommen worden war, konnte sich die Regierungskoalition in der Innenausschuss-Sitzung am 01.07.2009 doch noch zu einem Kompromiss durchringen. Diese Kompromiss-Fassung des Innenausschusses (BT-Drucksache 16/13657, online unter http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/136/1613657.pdf) wurde vom Bundestag in seiner letzten Sitzung vor der Sommerpause und in dieser Legislaturperiode am 03.07.2009 beschlossen. Auch die Zustimmung des Bundesrats am 10.07.2009 gilt als sicher.
BDSG-Novelle II: Verschärfung des Datenschutzrechts im Werbebereich auf der Kippe
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Verschärfung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) („Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Datenschutzaudits und zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften“, BT-Drs. 16/12011, online unter http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/120/1612011.pdf), der u. a. eine Ersetzung des sog. Listenprivilegs nach § 28 Abs. 3 Nr. 3 BDSG durch ein grundsätzliches Opt-in-Erfordernis für Datenverarbeitungen und -nutzungen im Werbebereich vorsieht, steht nach seiner kontroversen ersten Lesung im Bundestag im März 2009 zwischenzeitlich vollständig auf der Kippe.
„Datenschutzrechtlich illegal“ zulässige Meinungsäußerung
Zuständigkeit des Amtsgerichts für datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch
Macht ein Betroffener gegen ein Unternehmen einen datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch nach § 34 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geltend, etwa weil er wissen will, woher die Daten stammen, die das Unternehmen für eine an ihn gerichtete Direktmarketing-Maßnahme verwendet hat, ist hierfür das Amtsgericht zuständig.
BDSG-Novelle I: Überblick über die geplante Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes
Als Reaktion auf die im Herbst 2008 bekannt gewordenen „Datenschutzskandale“ beabsichtigt die Bundesregierung derzeit eine Verschärfung des Datenschutzrechts.