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BDSG-Novelle III: Verschärfung des Datenschutzrechts in letzter Minute verabschiedet

Nachdem die Beratung der Novelle des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) wegen fortbestehender inhaltlicher Differenzen am 17.06.2009 erneut kurzfristig von der Tagesordnung der Innenausschuss-Sitzung des Bundestags genommen worden war, konnte sich die Regierungskoalition in der Innenausschuss-Sitzung am 01.07.2009 doch noch zu einem Kompromiss durchringen. Diese Kompromiss-Fassung des Innenausschusses (BT-Drucksache 16/13657, online unter http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/136/1613657.pdf) wurde vom Bundestag in seiner letzten Sitzung vor der Sommerpause und in dieser Legislaturperiode am 03.07.2009 beschlossen. Auch die Zustimmung des Bundesrats am 10.07.2009 gilt als sicher.

Für den Bereich der Werbung und des CRM sieht die in letzter Minute verabschiedete BDSG-Novelle gravierende Änderungen vor. Diese werden zum 01.09.2009 in Kraft treten, wobei bis dahin erhobene Daten noch drei Jahre nach der alten Rechtslage verarbeitet werden dürfen. Kurz zusammengefasst nachfolgend die wichtigsten Neuerungen im Werbebereich:

  • Grundsätzlich sind Datenverarbeitungen und -nutzungen zu Zwecken der Werbung und des Adresshandels nur noch mit vorheriger Einwilligung der Betroffenen (Opt-in) zulässig (Einwilligungserfordernis).
  • Von diesem Einwilligungserfordernis gibt es fünf gesetzliche Ausnahmen, wenn ausschließlich sog. Listendaten (Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnung, Name, Anschrift und Geburtsjahr; nicht: Geburtsdatum, Telefonnummer, E-Mail-Adresse etc.) verarbeitet oder genutzt werden und keine schutzwürdigen Interessen der Betroffenen entgegenstehen:

  1.  bei Bewerbung eigener Angebote gegenüber Bestandskunden oder mit aus allgemein zugänglichen Adress-, Rufnummern-, Branchen- oder vergleichbaren Verzeichnissen erhobenen Daten;
  2.  bei B2B-Werbung (Werbung gegenüber beruflich Tätigen und deren Mitarbeitern unter ihrer beruflichen Anschrift);
  3.  bei Spendenwerbung von gemeinnützigen Organisationen;
  4.  bei Übermittlung von Daten an Dritte zu Werbezwecken, wenn in jeder Werbeaussendung des Dritten die Herkunft der Daten, d. h. das Unternehmen, das die Daten erstmals erhoben hat (Datenquelle), eindeutig ausgewiesen ist und – ab den 01.04.2010 – jede Datenübermittlung (mit Herkunft und Empfänger der Daten) (Lieferkette) für zwei Jahre zur Erteilung entsprechender Auskünfte an die Betroffenen gespeichert wird; hierunter dürfte auch das gängige Listbroking bzw. Lettershop-Verfahren fallen, das daher mit den vorstehenden Einschränkungen möglich bleibt;
  5.  bei Werbung für fremde Angebote (Beipackwerbung und Empfehlungswerbung), wenn der datenverarbeitende Absender in jeder Werbeaussendung eindeutig erkennbar ist.

  • Die vorherige Einwilligung der Betroffenen (Opt-in) ist schriftlich oder elektronisch (wenn protokolliert und jederzeit abrufbar und widerrufbar) zu erteilen oder falls dies nicht der Fall ist, z. B. bei mündlichen Einwilligungen, schriftlich zu bestätigen. Zusammen mit anderen Erklärungen abgegebene schriftliche Einwilligungen, etwa Opt-ins in AGB, müssen in drucktechnisch deutlicher Gestaltung besonders hervorgehoben werden.

Mit der verabschiedeten BDSG-Novelle ist der datenschutzrechtliche Paradigmenwechsel im Werbebereich vom Opt-out zum Opt-in vollzogen, auch wenn die berechtigte Kritik seitens der Wirtschaft wenigstens eine totale Abschaffung des Listenprivilegs verhindert hat. Da der unter Zeitdruck zustande gekommene Kompromiss an vielen Stellen unklar und widersprüchlich ist, sind werbetreibende Unternehmen jedoch zahlreichen neuen Rechtsunsicherheiten ausgesetzt.