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BDSG-Novelle I: Überblick über die geplante Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes

Als Reaktion auf die im Herbst 2008 bekannt gewordenen „Datenschutzskandale“ beabsichtigt die Bundesregierung derzeit eine Verschärfung des Datenschutzrechts.

Zu diesem Zweck hat sie auf Basis eines Referentenentwurfs des Bundesministeriums des Inneren (BMI) vom 22.10.2008 am 10.12.2008 den Entwurf eines „Gesetzes zur Regelung des Datenschutz-audits und zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften“ verabschiedet. (Vgl. hierzu http://www.kleiner-law.de/fileadmin/images/Klinger__BDSG_gefaehrdet_den_Dialog_per_Post.pdf).

Der Gesetzentwurf einschließlich Begründung (BT-Drs. 16/12011) ist auf der Bundestag-Website unter http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/120/1612011.pdf  abrufbar. Er wurde am 19.03.2009 in erster Lesung im Bundestag kontrovers diskutiert  und zur weiteren Beratung an den Innenausschuss des Bundestags verwiesen (vgl. http://dip21.bundestag.de/dip21/btp/16/16211.pdf#P.22839).

Dort fand am 23.03.2009 eine sehr streitig geführte Expertenanhörung statt
(vgl. http://www.bundestag.de/aktuell/hib/2009/2009_086/03.html).

Der Gesetzentwurf sieht neben der Einführung eines Datenschutzauditgesetzes folgende wesentliche Änderungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) vor:

  • Stärkung des betrieblichen Datenschutzbeauftragten durch erhöhten Kündigungsschutz und Fortbildungsförderung
  • Informationspflicht von Unternehmen bei Datenpannen
  • Verschärfung der Bußgeldtatbestände bei Verstößen gegen das BDSG
  • Abschaffung des sog. Listenprivilegs nach § 28 Abs. 3 Nr. 3 BDSG, das die Übermittlung und Nutzung bestimmter listenmäßig zusammengefasster Adressdaten zu Werbezwecken erlaubt
  • Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten für Zwecke des Adresshandels, der Werbung oder der Markt- und Meinungsforschung grundsätzlich nur noch mit vorheriger Einwilligung der Betroffenen (Op-in) zulässig
  • Ausnahmen in Form eines eingeschränkten Listenprivilegs im Wesentlichen nur noch bei der Bewerbung eigener Angebote gegenüber Bestandskunden, bei der Werbung gegenüber Gewerbetreibenden (B2B) und bei der Spendenwerbung
  • spezifische Anforderungen an die vorherige Einwilligung der Betroffenen (Op-in)

Damit hat die geplante BDSG-Novelle massive Auswirkungen auf das CRM, vor allem bei der Neukundengewinnung durch adressierte Werbebriefe mittels angekaufter bzw. angemieteter Adresslisten und bei der Nutzung von (selbst erhobenen) Adress- und Kundendaten für eigene Werbezwecke.